Satzung
Fassung wie am 07.12.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen
Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung, Auflösung
Name und Sitz
§1
Unter dem Namen Ernst-Reuter-Gesellschaft der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Freien Universität Berlin e. V. ist ein Verein mit dem Sitz in Berlin errichtet und in das Vereinsregister eingetragen worden.
Zweck und Aufgabe
§2
(1) Um die Freie Universität Berlin als unabhängige Stätte des freien Geistes zu pflegen und zu stärken, setzt sich die Gesellschaft die Aufgabe, der Freien Universität unentgeltlich ideelle und materielle Hilfe zu leisten. Sie will insbesondere dazu beitragen, die wissenschaftliche Forschung und Lehre der Freien Universität zu fördern und sie will ein Bindeglied zwischen der Freien Universität und der Öffentlichkeit sowie ihren Förderern und ehemaligen Angehörigen sein.
(2) Diese Ziele wird die Gesellschaft hauptsächlich durch folgende Mittel verwirklichen:
- Herstellung guter und förderlicher Beziehungen zwischen der Freien Universität, ihren Mitgliedern, Ehemaligen und Förderern (Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen) im In-und Ausland,
- Sammlung und Bereitstellung von finanziellen und sächlichen Mitteln zur Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Freien Universität Berlin,
- Unterstützung von akademischen Veranstaltungen (z. B. Vorlesungen, Vorträge) der Freien Universität durch Gewährung von Zuschüssen, Verleihung von Preisen für herausragende, wissenschaftliche Arbeiten von Angehörigen der Freien Universität,
- Förderung der internationalen Kontakte der Freien Universität, Sammlung von Mitteln zur Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen von Angehörigen der Freien Universität durch Gewährung von Zuschüssen, Unterstützung von Lehrveranstaltungen der Freien Universität auf den Gebieten der Erziehung und der Volksbildung durch Gewährung von Zuschüssen.
§3
(1) Der Zweck der Gesellschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Tätigkeit der Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft und Beiträge
§4
(1) Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer ihre Ziele unterstützt und bereit ist, sie nach besten Kräften zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen, Verbänden, Körperschaften und wirtschaftlichen Unternehmungen erworben werden.
(3) Die Gesellschaft kann natürlichen Personen, die sich in herausragender Weise um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§5
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Geschäftsführende Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§6
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Körperschaft bzw. Gesellschaft, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt muss dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§7
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge steht im freien Ermessen jedes Mitglieds. Der jährliche Mindestbeitrag wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Beiträge sind jährlich bis zum 30.6. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft auch einmalige Beiträge und sonstige unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden sind.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8
(1) Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zum Zwecke der Identifikationsförderung und zur Attraktivitätssteigerung für potenzielle neue Mitglieder der Gesellschaft innerhalb der Gesellschaft nach Fachbereichen, Fächergruppen oder Fächern untergliederte Kapitel einzurichten. Das Kapitel soll einen Vorstand wählen und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand kann darüber hinaus bereits bestehende, Fachbereichen, Fächergruppen oder Fächern der Freien Universität Berlin nahestehende oder sich aus Absolventen und sonstigen Ehemaligen der Freien Universität Berlin zusammensetzende, Vereinigungen als Kapitel integrieren, soweit es sich dabei um Vereinigungen handelt, deren Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgt und diese Vereinigungen der Gesellschaft nach § 4 Absatz 2 dieser Satzung beitreten und der Integration zustimmen.
(3) Die Mitglieder der Gesellschaft sind berechtigt, diesen Kapiteln durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand beizutreten, soweit sich nicht aus den jeweiligen Satzungen der nach § 4 Absatz 2 dieser Satzung beigetretenen Vereinigungen etwas anderes ergibt. Der Austritt aus einem Kapitel vollzieht sich entsprechend Satz 1. Der gezahlte Mitgliedsbeitrag eines Mitglieds, das einem Kapitel beigetreten ist, soll zu 60 % dem gewählten Kapitel zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand kann die Einrichtung der Kapitel nach Absatz 1 und die Integration von Vereinigungen als Kapitel nach Absatz 2 rückgängig machen.
Organe
§9
(1) Organe der Gesellschaft sind:
Die Mitgliederversammlung Der Geschäftsführende Vorstand Der Erweiterte Vorstand.
(2) Es kann ein Kuratorium gebildet werden.
Mitgliederversammlung
§ 10
(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich zusammentreten. Sie wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Zusammentritt. Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm der Gesellschaft mitgeteilten Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung muss außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist; es sei denn dass über die Auflösung der Gesellschaft ein Beschluss gefasst werden soll.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer, Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands, Die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands, Die Wahl der Vorstandsmitglieder, Die Wahl der Rechnungsprüfer, Die Beschlussfassung über die Bildung eines Kuratoriums, Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft, Die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern übersandt wird.
Geschäftsführender Vorstand
§ 11
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Falls eine rechtzeitige Neuwahl nicht erfolgt, bleibt er bis zur nächsten Wahl im Amt. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit.
(2) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt insbesondere:
- Die laufende Geschäftsführung, wobei er über Förderungsanträge bis zu EUR 10.000,00 im Einzelfall allein entscheiden kann,
- Die Erstellung der Jahresrechnung der Gesellschaft,
- Die Erstattung des Tätigkeitsberichts in der Mitgliederversammlung,
- Die Vorbereitung der Sitzungen des Erweiterten Vorstands und dessen Unterrichtung über die Entwicklung der Geschäftsführung und die wesentlichen Vereinsbelange.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen, der/die die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen und Weisungen des Geschäftsführenden Vorstands führt. Der Geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstands ist ehrenamtlich.
Erweiterter Vorstand
§ 12
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Geschäftsführenden Vorstand und drei weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Der Geschäftsführende Vorstand kann bis zu vier Personen als Mitglieder des Erweiterten Vorstandes kooptieren.
Der jeweilige Präsident/ die jeweilige Präsidentin und der jeweilige Kanzler/ die jeweilige Kanzlerin der Freien Universität gehören dem Erweiterten Vorstand mit beratender Stimme und Antragsrecht an.
(2) Für die weiteren zu wählenden Mitglieder des Erweiterten Vorstands gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5 entsprechend.
(3) Der Erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden regelmäßig zweimal jährlich einberufen. Er muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
(4) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder mit Stimmrecht anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die allgemeinen Grundsätze und diejenigen Maßnahmen der Geschäftsführung, für die nicht der Geschäftsführende Vorstand zuständig ist.
(6) Die Tätigkeit des Erweiterten Vorstands ist ehrenamtlich.
Kuratorium
§ 13
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Kuratoriums beschließen. Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Erweiterten Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Von den Mitgliedern wird eine besondere Bereitschaft zur Förderung des Vereinszwecks erwartet.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beratung des Erweiterten Vorstandes. Der Erweiterte Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil und hat dieses über die allgemeine Entwicklung der Geschäftsführung und deren weitere Planung zu unterrichten.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/ eine stellvertretende Vorsitzende.
(4) Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Es wird von dem/ der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im übrigen gelten für die Einberufung und die Beschlussfassung die Regelungen der Mitgliederversammlung entsprechend.
Wahlen und Abstimmung
§ 14
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Ein Mitglied kann maximal drei Mitglieder vertreten. Die vertretenen Mitglieder haben dem Vorstand acht Tage vor der Mitgliederversammlung anzuzeigen, durch wen sie sich vertreten lassen.
Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung, Auflösung
§ 15
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 16
(1) Die Rechnung des laufenden Jahres wird durch zwei Rechnungsprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Amtsperiode des Vorstandes gewählt worden sind.
(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres. Sie kann außerdem jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 17
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit demselben Punkt der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(3) Wird die Gesellschaft aufgelöst oder aufgehoben oder entfällt ihr bisheriger Zweck, so fällt ihr Vermögen an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 18
Sollten vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, so ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, und zwar jeweils durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern und diese Änderungen entsprechend anzumelden.