Springe direkt zu Inhalt

Geschäftsordnung für das Kapitel OEI.Alumni der ERG



Druckversion als pdf (61 kb)

§ 1 Name

§ 2 Kapitelzweck

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge

§ 6 Organe

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

§ 12 Geschäftsjahr

§ 13 Rechnungsprüfung

§ 14 Auflösung

§ 15

§ 1 Name

Unter dem Namen OEI.Alumni ist ein Kapitel der Ernst-Reuter-Gesellschaft der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Freien Universität Berlin e.V. mit dem Sitz in Berlin eingerichtet worden.

§ 2 Kapitelzweck

(1) Der Zweck des Kapitels orientiert sich an der Satzung der ERG. Es widmet sich insbesondere der Schaffung guter und förderlicher Beziehungen zwi­schen den Mitgliedern des Kapitels OEI.Alumni , den Mitgliedern der Ernst-Reuter-Gesellschaft und den Freunden der OEI.Alumni.

(2) Der Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch:

  • Organisation regelmäßiger Treffen zur Pflege des Netzwerkes der OEI.Alumni

  • Unterstützung von Veranstaltungen zur Förderung des Dialoges der OEI.Alumni mit den Mit­gliedern des Faches, der ERG und den Angehörigen der Freien Universität Berlin, z.B. Durchführung von Immatrikulations- und Abschlussfeiern

  • Pflege von Beziehungen zu Freunden der OEI.Alumni

  • Förderung internationaler Kontakte

  • Förderung und Unterstützung der Arbeit des Faches/Instituts etc

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Zweck des Kapitels ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Tätigkeit des Kapitels dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Das Kapitel ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Kapitels dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kapitels.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Kapitels keinen Anspruch an das Kapitelvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kapitels fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das Fach (oder am Institut) OEI.Alumni studiert hat oder sich als deren Freund und Förderer im Sinne unserer Zwecke verdient gemacht haben. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Erlöschen des Kapitels, Austritt oder Ausschluss vom Kapitel oder der Ernst-Reuter-Gesellschaft.

(3) Der Austritt aus dem Kapitel kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

(4) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft in der Ernst-Reuter-Gesellschaft der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Freien Universität Berlin e.V. bleibt von dem Austritt und Ausschluss aus dem Kapitel OEI.Alumni unangetastet.

§ 5 Beiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge steht im freien Ermessen jedes Mitglieds. Der jährliche Mindestbeitrag bemisst sich nach dem festgesetzten Beitragssatz der Ernst-Reuter-Gesellschaft, der zu 60% dem Kapitel zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Beiträge sind bis zum 30.6. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann das Kapitel auch einmalige Beiträge und sonstige unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des §2 der Geschäftsordnung zu verwenden sind.

§ 6 Organe

Organe des Kapitels sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.

(2) Das Einladungsschreiben gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Kapitel mitgeteilten Adresse gerichtet ist. Dem Einladungsschreiben steht eine E-mail gleich.

(3) Die Mitgliederversammlung muss außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte einberufen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist; es sei denn, dass über die Auflösung der Gesellschaft ein Beschluss gefasst werden soll.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichts , des Berichts des Finanzvorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer,

  • Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,

  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder,

  • Die Wahl der Rechnungsprüfer,

  • Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Kapitels

  • Die Beschlussfassung über die Verleihung der Mitgliedschaft für „verdiente Persönlichkeiten“

(6) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und der Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern übersandt wird.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Falls eine rechtzeitige Neuwahl nicht erfolgt, bleibt er bis zur nächsten Wahl im Amt.

(3) Das Kapitel wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Alles was zur Abstimmung kommt, muss in derselben Sitzung eindeutig entschieden werden.

(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • Die laufende Geschäftsführung,

  • Die Erstellung der Jahresrechnung und die Verwaltung der finanziellen Mittel des Kapitels (Finanzvorstand),

  • Die Vorlage des Tätigkeitsberichts in der Mitgliederversammlung,

  • Die Ernennung eines Beauftragten, der sich um die Pflege des Internetauftrit­tes des Kapitels kümmert.

(7) Die Tätigkeit des Vorstands, des Internetbeauftragten und der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kapitels ist das Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnung des laufenden Jahres wird durch maximal zwei Rechnungsprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Zeit der Rechnungsprüfung gewählt worden sind.

(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres. Sie kann außerdem jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kapitels kann nur mit einer zweidrittel Mehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist die Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung entscheiden soll, nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit demselben Punkt der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Auflösung des Kapitels muss mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.

(3) Wird das Kapitel aufgelöst oder aufgehoben oder entfällt ihr bisheriger Zweck, so fällt ihr Vermögen an die Ernst-Reuter-Gesellschaft der Freunde, Förderer und Ehemaligen der Freien Universität Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des §2 dieser Geschäftsordnung zu verwenden hat.

§ 15

Sollten von der Ernst-Reuter-Gesellschaft Teile der Geschäftsordnung beanstandet werden, so ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, und zwar jeweils durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern und diese Änderung entsprechend anzumelden.